Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50
der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Für unsere Arbeit sind zwei Punkte relevant.
Erstens die maschinenlesbare Markierung. Systeme, die
synthetische Bild-, Video- oder Audioinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben technisch als
künstlich erzeugt markieren — über Metadaten oder Wasserzeichen, nicht sichtbar im Motiv.
Das leisten die von uns eingesetzten Systeme. Ihre Motive sehen dadurch nicht anders aus.
Zweitens die Offenlegung bei Deepfakes. Wer Inhalte
erzeugt, die realen Personen, Orten oder Ereignissen so ähneln, dass sie fälschlich als
echt erscheinen könnten, muss das offenlegen. Ein Produktvisual Ihres eigenen Produkts vor
einem erfundenen Hintergrund fällt regelmäßig nicht darunter. Sobald reale, erkennbare
Personen, konkrete Orte oder tatsächliche Ereignisse ins Spiel kommen, prüfen wir das im
Einzelfall mit Ihnen — und kennzeichnen im Zweifel.
Wir weisen bei jeder Lieferung aus, welche Assets betroffen sind, und
liefern die passende Kennzeichnung mit. Bei Personenabbildungen kommen zusätzlich das
Recht am eigenen Bild und die DSGVO hinzu.
Stand: August 2026. Diese Darstellung ersetzt keine
Rechtsberatung — bei geschäftskritischen Kampagnen prüfen Sie sie bitte mit Ihrer
Rechtsabteilung.